Allgemeine Geschäftsbedingungen – Swiss Feinkost Catering e.K.

I. Grundlagen

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Lieferungen und Leistungen durch die Firma Swiss Feinkost Catering, Inhaber Rene Abgottspon, zum Gegenstand haben.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Auftraggeber sind unwirksam.
  3. Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsinhalt

  1. Swiss Feinkost Catering & Schweizer Kochschule erbringt Catering & Kochschule & Restaurant -Dienstleistungen.
  2. Der Vertragsinhalt bestimmt sich bei Auslegungsfragen in nachstehender Reihenfolge aus: (1) dem Inhalt eines zweiseitigen schriftlichen Vertrages (2) der Auftragsbestätigung durch Swiss Feinkost Catering (3) dem Angebot (4) diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (5) den gesetzlichen Bestimmungen des BGB
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Swiss Feinkost Catering.

III. Vertragsabschluss

  1. Soweit sich aus Angeboten von Swiss Feinkost Catering nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind dessen Angebote freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Antragsannahme(Bestätigung) durch Rene Abgottspon an den Auftraggeber zustande.
  2. Angebote, Planungen und Konzepte von Swiss Feinkost Catering bleiben dessen Eigentum, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung von Swiss Feinkost Catering.

IV. Mietweise Überlassung

  1. Alle angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von Swiss Feinkost Catering und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Der Auftraggeber übernimmt für diese Gegenstände die Obhutspflicht.
  2. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten, soweit kein Verschulden von Swiss Feinkost Catering vorliegt.

V. Zusätzliche Leistungen, Vertragsänderungen, Erfüllungsgehilfen

  1. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben oder nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers, können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  2. Änderungen der Personenzahlen muss der Auftraggeber bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn in Textform bekanntgeben. Swiss Feinkost Catering ist in diesem Fall berechtigt, die Preise auf Grundlage der Vertragskalkulation und unter Berücksichtigung der anfallenden Mehrkosten, bzw. der ersparten Aufwendungen anzupassen.
  3. Swiss Feinkost Catering kann einzelne Artikel bei Beschaffungshindernissen durch gleichwertige Artikel ersetzen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
  4. Swiss Feinkost Catering ist berechtigt, als Erfüllungsgehilfen auch Subunternehmer zur Ausführung einzelner oder aller Vertragsleistungen einzusetzen. Sofern dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt werden soll, muss dies zwischen den Vertragsparteien in Textform vereinbart werden.

VI. Lieferung / Transport

  1. Erfolgen Lieferungen an einen anderen Ort als den Firmensitz von Swiss Feinkost Catering und ist der Transport nicht ausdrücklich in Textform als eigene Vertragsleistung von Swiss Feinkost Catering vereinbart, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald sie ihm oder dem mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde.
  2. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen von Swiss Feinkost Catering gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

VII. Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt regelmäßig unverzüglich nach Leistungserbringung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder aber rechtzeitig vorher eine Dritte Person zu benennen, die zur Abnahme bevollmächtigt ist.
  2. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen bei Abnahme zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung mündlich, jedoch spätestens nach zwei Tagen schriftlich mitzuteilen.
  4. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht.

VIII. Gewährleistung, Haftung

  1. Swiss Feinkost Catering haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die Erfüllung der vertragswesentlichen Pflichten.
  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Swiss Feinkost Catering bestimmt nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unmöglich ist, kann der Auftraggeber weitergehende Ansprüche geltend machen.
  3. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz aus Verzug, Verletzung vertraglicher Pflichten oder gesetzlicher Deliktshaftung sind ausgeschlossen, soweit Swiss Feinkost Catering oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht haben und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Swiss Feinkost Catering nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.
  4. Alle gegen Swiss Feinkost Catering gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
  5. Werden Angebote nach den Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers ausgearbeitet, übernimmt Swiss Feinkost Catering keinerlei Haftung für die Richtigkeit der vom Auftraggeber erhaltenen Informationen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

IX. Preise, Anzahlung, Fälligkeit

  1. Alle angebotenen Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Auftraggeber 45% der vereinbarten Vergütung als Anzahlung nach Vertragsabschluss, 35% spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn und die Restzahlung im Anschluss an die Veranstaltung zu leisten.
  3. Schlussrechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

X. Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von Swiss Feinkost Catering übertragbar.

XII. Kündigung/ Stornierung

  1. Ein kostenfreier Vertragsrücktritt des Auftraggebers bedarf der schriftlichen Zustimmung von Swiss Feinkost Catering
  2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass Swiss Feinkost Catering dafür einen wichtigen Grund verschuldet hat, so hat Swiss Feinkost Catering Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in folgender Höhe:
    Kündigung, bzw. Stornierung bis
    14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 15 %
    13 bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 %
    7 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 %
    ab 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 %
  3. Der Abzug ersparter Aufwendungen in der üblichen Höhe ist durch die Pauschalsätze zu Ziff. 2 berücksichtigt. Dem Auftraggeber steht jedoch der Nachweis frei, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen höher liegen.

XIII. Datenschutz

  1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Zuge der Geschäfts- Beziehungen erlangt personen- oder firmenbezogene Daten, gleich ob sie von der Swiss Feinkost Catering selbst oder von Dritten stammen, im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz von Swiss Feinkost Catering sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr der Firmensitz von Swiss Feinkost Catering.

XV. Schlussbestimmung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.